AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Geltung der Geschäftsbedingungen

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund der folgenden Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen unserer Vertragspartner unter Hinweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Sie gelten auch dann nicht, wenn bei Bestellungen oder Lieferungen schriftlich auf sie Bezug genommen wird. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.


§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

a) Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Alle Angaben, wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Schreibungen, Skizzen und Zeichnungen in Katalogen, Preislisten und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, aber für uns insoweit unverbindlich. 

b) Alle Vertragsabschlüsse und Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden oder mündliche Zusagen unserer Mitarbeiter.

c) Wir sind berechtigt, die Annahme der Bestellung ohne Begründung abzulehnen. 

d) Unsere Preise gelten grundsätzlich ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.


§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

a) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt, frei LKW verladen. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. 

b) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 

c) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

d) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhen von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nach zu weisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

e) Der Besteller ist nicht berechtigt, wegen etwaiger Gegenansprüche seine Leistungen zu verweigern oder sie zurückzuhalten sowie mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt. 

f) Bei Preisstellung frei Empfangsort sind die jeweils gültigen Frachtsätze zugrunde gelegt. Erhöhungen für Fracht und Zoll, Standgelder, Ablade- und Umlade Kosten die wir nicht verschuldet haben, sowie sonstige bei Vertragsabschluss nicht voraussehbare Kosten gehen ebenso wie jede Vermehrung der Frachtkosten durch nachträgliche Verfügung hinsichtlich Verfrachtungsart, Beförderungsweg, Bestimmungsort oder ähnliche auf die Frachtkosten einwirkende Umstände zu Lasten des Besteller.


§ 4 Liefer- und Leistungszeit

a) Von uns genannte Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. 

b) Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer Materialbeschaffungs-schwierigkeiten, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen unserer Verpflichtung behindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder die Leistung unmöglich oder unzumutbar, werden wir von unseren Lieferverpflichtungen frei. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller baldmöglichst mit. Der Besteller kann uns auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern wollen. 

c) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist die Schadenshaftung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 

d) Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fristlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten.

e) Unsere Produkte werden grundsätzlich auf Paletten ausgeliefert. Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass EURO – Paletten sowie Sondermaßpaletten grundsätzlich verrechnet werden. Eine Rücknahme ist nicht möglich, sollte dies jedoch gewünscht werden, bedarf es einer separaten Vereinbarung.

 

§ 5 Mängelhaftung

a) Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware bei der Übergabe unverzüglich zu untersuchen und äußerlich erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Im Übrigen sind Beanstandungen von Lieferungen unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung, Benutzung oder Weiterveräußerung unverzüglich schriftlich anzuzeigen, verborgene Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung. Unsere in angemessener Zeit ergehende Weisungen sind abzuwarten, ggf. uns die Gelegenheit zu geben, den Mangel an Ort und Stelle festzustellen. 

b) Aus Sachmängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine Rechte herleiten. 

c) Bei begründeten Mängelrügen haben wir das Recht zur Wahl, zum Zweck der Nacherfüllung zu unseren Lasten entweder eine Nachbesserung an der als mangelhaft erkannten Ware vorzunehmen, Ersatz in gleichartiger Ware zu leisten oder aber die Ware gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen. Erhöhen sich die Kosten der Nacherfüllung dadurch, dass die Ware an einen anderen Ort als den bestimmungsgemäßen Ort verbracht wurde, so gehen die zusätzlichen entstehenden Kosten insoweit auf den Besteller über. Leistet dieser für die von ihm zu tragenden Kosten keine Sicherheit, so sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern. Für Kosten einer durch den Besteller selbst durchgeführten Mangelbehebung haben wir nur dann aufzukommen, wenn wir hierzu eine schriftliche Zustimmung gegeben haben oder eine Ersatzvornahme wegen Gefahr im Verzug oder Leistungsverzug unsererseits erforderlich war.

d) Der Anspruch auf Mangelhaftung erlischt dann, wenn ein Schaden durch unsachgemäße Behandlung, Anwendung von Gewalt und der gleichen verursacht worden ist. Dies gilt insbesondere, wenn von uns erteilte Einbauanleitungen, Verarbeitungshinweise sowie Bedienungsanleitungen oder sonstige Hinweise nicht beachtet werden. Wir übernehmen ebenfalls keine Gewähr in den Fällen, in denen unsere Produkte mit anderen Systemen kombiniert werden. Das Risiko, dass verschiedene Systeme fehlerfrei kombinierbar sind, trägt der Besteller. Ist ein einheitliches System von uns Vertragsgegenstand, so übernehmen wir Gewähr zu den oben genannten Bedingungen. 

e) Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstad selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Bei Fremderzeugnissen beschränkt sich unsere Haftung soweit es sich nicht um offenkundige Mängel handelt, die wir hätten erkennen müssen. 

f) Der Nacherfüllungsanspruch, das Recht auf Rücktritt, Minderung sowie Schadenersatz verjährt vorbehaltlich der §§202,438 Abs. 3, 479 BGB in zwei Jahren ab Ablieferung. Für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und in den Fällen des Vorsatzes bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung. 

g) Es wird keine Gewähr in den Fällen übernommen, in denen der Besteller gesetzliche oder technische Vorschriften nicht beachtet.


§ 6 Haftung

a) Führt ein Sachmangel oder eine andere Pflichtverletzung zu einem Schaden, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das Produkthaftungsgesetz fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

b) Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, haften wir im Übrigen nur für den vertragstypischen Schaden. 

c) Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen. Wir haften insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, und für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners, es sei denn, wir handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig. 

d) Im Falle der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf das negative Interesse. 

e) Für Aus- und Einbaukosten im Rahmen der Mangelbeseitigung haften wir im Vertragsverhältnis mit Unternehmern nur im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

a) Wir behalten uns das Eigentum an der von gelieferter Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Soweit wir mit dem Besteller die Zahlung der Schuld aufgrund des Scheck-/Wechselverfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. 

b) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

c) Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, die auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartung- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. 

d) Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den entstanden Ausfall. 

e) Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe der Faktura-Endbetrags (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiteräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 

f) Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. 

g) Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbar, dass der Besteller als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. 

h) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

i) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlagen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenen Sicherheiten obliegt uns.


§ 8 Sonderanfertigungen

a) Handelt es sich bei dem Vertragsgegenstand nicht um eine Ware aus dem jeweils aktuellen Lieferprogramm, kommt der Vertrag ausschließlich auf der Grundlage der von uns erstellten Auftragsbestätigung zustande.

b) Von uns angefertigte Konzepte, Zeichnungen und Beispielsrechnungen werden dem Besteller zur Prüfung und Bestätigung übergeben. Nach der Bestätigung durch den Besteller sind die Zeichnungen als Grundlage für den zu erstellenden Vertragsgegenstand verbindlich. Danach erfolgende Änderungen auf Wunsch oder Veranlassung des Bestellers gehen zu dessen Lasten. 

c) Konstruktionszeichnungen oder Produktzeichnungen dürfen von dem Besteller nicht an Dritte weitergegeben oder diesen zugänglich gemacht werden. Der Besteller hat die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass dies auch durch seine Erfüllungsgehilfen beachtet wird. Bei Verletzung der Pflicht ist uns der Besteller zum Schadensersatz verpflichtet.


§ 9 Technische Beratungen

Technische Beratungen erfolgen unverbindlich und ohne Haftung. Der Vertragspartner ist insbesondere verpflichtet, technische Empfehlungen durch Sonderfachleute (bzw. Ingenieure/Architekten) für den konkreten Anwendungsfall selbst prüfen zu lassen, falls nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich und unter Vereinbarung eines gesonderten Honorars vereinbart ist.

 

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln, auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess. Wir sind berechtigt den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder am Ort der Lieferung zu verklagen.

 

§ 11 Anwendbares Recht

a) Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Kaufrechtsabkommens.

b) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtlich unwirksam sein oder werden, soll die Geltung der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt werden.